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zur
WEG-Verwaltung
zur Mietobjektverwaltung
WEG-Verwaltung
| nach
oben
Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz
(WEG-) sowie den Bestimmungen der Teilungserklärung und den rechtswirksamen
Beschlüssen der Eigentümerversammlungen.
Als WEG-Verwalter werde ich durch pflichtgemäßes Ermessen eine
ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in technischer,
organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht gewährleisten,
die Wohnanlage mit Sorgfalt und nach den Grundsätzen eines ordentlichen
Kaufmannes betreuen; dabei werde ich alle mit der Verwaltung zusammenhängenden
gesetzlichen Regelungen und Verträge einhalten und durchsetzen.
allgemeine-
und kaufmännische WEG-Verwaltung
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Einberufung
und Leitung der Eigentümerversammlung einschl. Protokollführung |
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Ausführung
der gefassten Beschlüsse |
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Kontrolle
der Hausmeistertätigkeiten |
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Aufstellung
des Wirtschaftsplanes |
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Entgegennahme
sowie Abführung von Geldern im Zusammenhang der ordnungsgemäßen
Verwaltung des Gemeinschaftseigentums |
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Erstellung
von Gesamt- und Einzelabrechungen für jeden Wohnungseigentümer |
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Schadensmeldungen
und Abwicklung von Versicherungsfällen |
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Veranlassung
von Rechtsmaßnahmen gegenüber Säumigen |
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Mitwirkung
bei Klageverfahren und Beweissicherungsverfahren und vieles mehr |
technische WEG-Verwaltung
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Überwachung
des baulichen Zustandes des Objektes durch regelmäßige
Kontrollen und Begehungen |
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Vergabe
der Aufträge und Überwachung des Reparaturarbeiten |
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Einholung
von mehreren Kostenvoranschlägen bei Reparaturarmassnahmen und
Information an den Verwaltungsbeirat und vieles mehr |
Der WEG-Verwalter
wird den Mitgliedern des Eigentümerbeirates jederzeit Auskunft über
seine Wirtschaftsführung erteilen und Einblick in die Gemeinschaft
betreffenden Unterlagen gewähren. Die Vertragsdauer wird in der Regel
bei einer Verwaltungsbestellung festgelegt und die Konditionen über
eine WEG-Verwaltung sind frei verhandelbar.
Mietobjektverwaltung
| nach
oben
Wir übernehmen
für Sie die kompetente Verwaltung Ihres Mietobjektes
allgemeine- und
kaufmännische Mietobjektverwaltung
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Abschluß
von Mietverträgen im Namen und Auftrag des Eigentümers |
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Bearbeitung
bei Mieterwechsel (Abnahme, Übergabe der Wohnung) |
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Erledigung
aller, das Objekt betreffenden Angelegenheit des Eigentümers |
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Buchführung
entsprechend den kaufmännischen Bestimmungen |
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Jahres-
und Einzelabrechnungen mit dem Eigentümer und den Mietern |
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Veranlassung
von Rechtsmaßnahmen gegenüber säumigen Mietern |
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Beratung
des Eigentümers bei Maßnahmen der Verwaltung über
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und vieles mehr |
technische Mietobjektverwaltung
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Überwachung
des baulichen Zustandes des Objektes durch regelmäßige
Begehung |
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Vergabe
von Aufträgen und Überwachung der Reparaturarbeiten |
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Bei
größeren Reparaturmaßnahmen, Einholung von mehreren
Kostenvoranschlägen und Information des Eigentümers und
vieles mehr |
Ein Haus- bzw. Mietobjektverwaltungsvertrag ist von beiden Vertragspartnern
mit Frist von drei Monaten kündbar. Die Konditionen sind frei verhandelbar.
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