zur WEG-Verwaltung
zur Mietobjektverwaltung


WEG-Verwaltung | nach oben

Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG-) sowie den Bestimmungen der Teilungserklärung und den rechtswirksamen Beschlüssen der Eigentümerversammlungen.
Als WEG-Verwalter werde ich durch pflichtgemäßes Ermessen eine ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in technischer, organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht gewährleisten, die Wohnanlage mit Sorgfalt und nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes betreuen; dabei werde ich alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Regelungen und Verträge einhalten und durchsetzen.



allgemeine- und kaufmännische WEG-Verwaltung


- Einberufung und Leitung der Eigentümerversammlung einschl. Protokollführung
- Ausführung der gefassten Beschlüsse
- Kontrolle der Hausmeistertätigkeiten
- Aufstellung des Wirtschaftsplanes
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Entgegennahme sowie Abführung von Geldern im Zusammenhang der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
- Erstellung von Gesamt- und Einzelabrechungen für jeden Wohnungseigentümer
- Schadensmeldungen und Abwicklung von Versicherungsfällen
- Veranlassung von Rechtsmaßnahmen gegenüber Säumigen
- Mitwirkung bei Klageverfahren und Beweissicherungsverfahren und vieles mehr



technische WEG-Verwaltung

-

Überwachung des baulichen Zustandes des Objektes durch regelmäßige Kontrollen und Begehungen
- Vergabe der Aufträge und Überwachung des Reparaturarbeiten
-

Einholung von mehreren Kostenvoranschlägen bei Reparaturarmassnahmen und Information an den Verwaltungsbeirat und vieles mehr


Der WEG-Verwalter wird den Mitgliedern des Eigentümerbeirates jederzeit Auskunft über seine Wirtschaftsführung erteilen und Einblick in die Gemeinschaft betreffenden Unterlagen gewähren. Die Vertragsdauer wird in der Regel bei einer Verwaltungsbestellung festgelegt und die Konditionen über eine WEG-Verwaltung sind frei verhandelbar.


Mietobjektverwaltung
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Wir übernehmen für Sie die kompetente Verwaltung Ihres Mietobjektes


allgemeine- und kaufmännische Mietobjektverwaltung

- Abschluß von Mietverträgen im Namen und Auftrag des Eigentümers
- Bearbeitung bei Mieterwechsel (Abnahme, Übergabe der Wohnung)
- Erledigung aller, das Objekt betreffenden Angelegenheit des Eigentümers
- Buchführung entsprechend den kaufmännischen Bestimmungen
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Jahres- und Einzelabrechnungen mit dem Eigentümer und den Mietern
- Veranlassung von Rechtsmaßnahmen gegenüber säumigen Mietern
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Beratung des Eigentümers bei Maßnahmen der Verwaltung über Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und vieles mehr


technische Mietobjektverwaltung

- Überwachung des baulichen Zustandes des Objektes durch regelmäßige Begehung
- Vergabe von Aufträgen und Überwachung der Reparaturarbeiten
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Bei größeren Reparaturmaßnahmen, Einholung von mehreren Kostenvoranschlägen und Information des Eigentümers und vieles mehr


Ein Haus- bzw. Mietobjektverwaltungsvertrag ist von beiden Vertragspartnern mit Frist von drei Monaten kündbar. Die Konditionen sind frei verhandelbar.